Gutachterliche Tätigkeiten in Insolvenzverfahren
Aufgrund unserer langjährigen Expertise in der Begleitung von Insolvenzverfahren werden wir mit unterschiedlichen gutachterlichen Tätigkeiten beauftragt. Wir haben
- die Prüfung des Geldbestandes und Geldverkehrs nach § 69 S. 2 InsO sowie
- die Qualitätsprüfung insolvenzrechtlicher Zwischen- und Schlussrechnungen nach § 66 Abs. 2
und 3 InsO
zu unserem Tätigkeitschwerpunktpunkt erhoben. Dafür stehen unsere Experten mit ihren umfangreichen insolvenzspezifischen Kenntnissen. Dabei orientieren wir uns tagtäglich an dem berühmten Goethe Zitat: „Man sieht nur, was man weiß.“ Denn es können nur Dinge auffallen, über die man Hintergrundwissen besitzt. Hieran arbeiten wir tagtäglich, um den hohen Qualitätsansprüchen der Verfahrensbeteiligten stets gerecht zu werden.
Wir sehen jedes Insolvenzverfahren als besondere Herausforderung an, und zwar unabhängig von der Größe. Jedes Insolvenzverfahren erfährt von uns die ihm zustehende Aufmerksamkeit. Eine Prüfung nach Maß ist für uns eine Selbstverständlichkeit.
Kassenprüfung
Der Gläubigerausschuss ist ein selbständiges gesetzliches Organ im Insolvenzverfahren. Durch ihn sollen der ständige Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt und so deren Interessen zur Geltung gebracht werden. Hierzu erlegt § 69 Satz 1 InsO den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Pflicht auf, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Entsprechendes gilt im eigenverwalteten Insolvenzverfahren für den Unternehmer bzw. die Organe des Unternehmens.
Einzelne Pflichten regelt § 69 Satz 2 InsO. Danach haben sich die Ausschussmitglieder über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann einen Schadensersatzanspruch aus § 71 InsO begründen (vgl. hierzu BGH v. 9.10.2014, IX ZR 140/11). Die sachgerechte Durchführung einer Kassenprüfung durch einen Dritten reduziert in jedem Fall das Haftungsrisiko des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds.
Ausgangspunkt unserer Prüfungstätigkeit ist stets die insolvenzrechtliche Buchführung des Insolvenzverwalters oder des eigenverwaltenden Unternehmers. Unsere Prüfung umfasst u.a. die vollständige Prüfung der Kassen- und Bankbelege und Abrechnungsunterlagen (gegebenenfalls stichprobenartig) auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sollten sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte für ein unzweckmäßiges und / oder unwirtschaftliches Handeln des Insolvenzverwalters oder des eigenverwaltenden Unternehmers ergeben, unterrichten wir unverzüglich den Gläubigerausschuss. Dieser kann dann in eigener Verantwortung über die Erweiterung des Prüfungsauftrags befinden.
Zur Sicherung der Qualität und der Effizienz unserer Prüfung arbeiten wir mit einer speziellen Prüfsoftware, die auch größte Datenmengen analysiert. Hierdurch kann die Durchlaufzeit der Prüfung deutlich beschleunigt werden, was mit einer Entlastung der Insolvenzmasse von überflüssigen Kosten verbunden ist.
Prüfung der Zwischen- und Schlussrechnung
Wir überprüfen die von dem Insolvenzverwalter oder dem eigenverwaltenden Unternehmer bei dem Insolvenzgericht eingereichte insolvenzrechtliche Zwischen- oder Schlussrechnung auf ihre Vollständigkeit, ihre Richtigkeit, ihre zeitnahen Verbuchung sowie ihre Ordnungsmäßigkeit.
Wir orientieren uns stets an den insolvenzrechtlichen Vorgaben sowie an den von dem Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) erarbeiteten „Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI)“ sowie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) bzw. den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).
Dabei erfolgt die Prüfung der zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen auf ihre formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit. Im Zuge der formellen Prüfung der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung überprüfen wir u.a. die vollständigen Erfassung und Dokumentation der Geschäftsvorfälle sowie die Organisation des Belegwesens. Die materielle Prüfung beinhaltet u.a. die Überprüfung der Einnahmen, der Ausgaben und der ordnungsgemäßen Verwertung des Vermögens. Daneben kommt die Überprüfung von bestimmten Themen und Sachverhalten in Betracht.
Soweit gewünscht, prüfen wir den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters / Sachwalters.
Die Begutachtung einer Zwischen– und Schlussrechnung wird von uns so durchgeführt, dass ein abschließendes, umfassendes Urteil über die Ordnungsmäßigkeit des Rechenwerks abgegeben werden kann. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss in einem qualifizierten Bericht zur Verfügung gestellt.
Datenmigration im Insolvenzverfahren
Daneben erleichtern wir mit Hilfe von Datenmigrationen der verschiedensten Buchführungssysteme den Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und den Unternehmen die Erstellung der Insolvenzbuchhaltung.